AGB

 
 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

PHYNEfilms GmbH, Firmenbuchnr.: 474069k, Adresse: Linke Wienzeile 58, 1060 Wien, Email: office@phynefilms.com …………………………………………………………………………

1.     Geltung, Vertragsabschluss  

1.1.    Die PHYNEfilms GmbH (im folgenden „Filmproduktion“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Filmproduktion und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.2.    Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.
1.3.    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.4.    Die Herstellung des Filmwerkes, gleichgültig auf welchem Trägermaterial, erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches zu den im Produktionsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten Bedingungen. Die von der Filmproduktion oder in ihrem Auftrag erarbeiteten Treatments, Drehbücher, Storyboards, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in ihrem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Filmproduktion. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden. 

2.     Kosten

2.1.    Im vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten, einschließlich einer Sende- bzw. vorführfähigen Erstkopie, sowie die Rechteeinräumung am Filmwerk, in dem gemäß Punkt 8 vorgesehenen Ausmaß enthalten. Die kalkulierte Arbeitszeit pro Drehtag beträgt max. 10 Stunden.
2.2.    Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehrkosten werden nach belegtem Aufwand zuzüglich Gemeinkosten in Rechnung gestellt.
2.3.    Über die Herstellung eines Treatments oder Drehbuches kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn er das Treatment oder Drehbuch nicht verfilmen lässt, bzw. vom Auftrag zurücktritt. Wird ein Drehbuch bzw. ein vorbestehendes Filmwerk vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist die volle unlimitierte Rechtsübertragung an die Filmproduktion vorzunehmen.
2.4.    Entsprechend der Vereinbarung zwischen CFP (Commercial Filmproductions Europe) und EAAA (European Advertising Agencies Association) werden auf die kalkulierten Nettoproduktionskosten ein Zuschlag von 15% für Gemeinkosten, sowie 10% für Gewinn, d.s. 26,5%, auf die Selbstkosten aufgeschlagen. Dazu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer.
2.5.    Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies der Filmproduktion spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten hierfür zu vergüten.
2.6.    Der Auftraggeber trägt die Kosten für eventuell von ihm veranlasste fachliche Beratung.

3.     Herstellung, Änderung, Abnahme, Fremdsprachige Fassungen

3.1.    Vor-, bzw. Dreharbeiten beginnen frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages.
3.2.    Die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes obliegt der Filmproduktion. Die Filmproduktion hat den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten über Ort und vorgesehene Abläufe der Vorarbeiten, Aufnahmen und Nachbearbeitung zu unterrichten. Die Abnahme durch den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten bedeutet eine Billigung der künstlerischen und technischen Qualität.

3.3.    Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme des Films Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuches oder der bereits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. Die Filmproduktion hat den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten.
3.4.    Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er dem Filmhersteller die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Die Filmproduktion ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3.5.    Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation, Packshot bzw. Titeländerung hergestellt werden sollen, ist eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.

4.     Fremdleistungen

4.1.    Die Filmproduktion ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
4.2.    Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Filmproduktion wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

5.     Haftungen

5.1.    Die Filmproduktion verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt herzustellen. Sie leistet ausdrücklich dafür Gewähr, dass die Produktion eine einwandfreie Ton- und Bildqualität aufweist.
5.2.    Tritt bei Herstellung des Filmes ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat die Filmproduktion nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films, die weder von der Filmproduktion noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen zzgl. Gemeinkosten werden jedoch verrechnet.
5.3.    Sachmängel, die von der Filmproduktion anerkannt werden, sind von ihr zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers oder seines Fachberaters durchgeführt werden, kann die Filmproduktion nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlung gesetzlichen Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Die Filmproduktion ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.
5.4.    Die Filmproduktion haftet für alle Rechtsverletzungen, die von ihr während der Herstellung allenfalls verursacht werden, jedoch trägt der Auftraggeber das Risiko der von ihm zur Verfügung gestellten Requisiten. 

6.       Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber

6.1.    Wurde der Produktionsauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber ohne Verschulden der Filmproduktion vor Drehbeginn vom Auftrag zurück, ist diese berechtigt, die tatsächlich angefallenen Nettokosten sowie die anteiligen Gemeinkosten und den entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.
6.2.    Bei einem Auftragsrücktritt in der Zeit zwischen 10 und 4 Tagen vor Drehbeginn oder vor einem vergleichbaren Status bei Filmwerken, die aus bereits vorhandenem und / oder aus computergesichertem Bildmaterial hergestellt werden sollen, ist die Filmproduktion berechtigt, 2/3 der kalkulierten und vom Auftraggeber akzeptierten Nettokosten zuzüglich Gemeinkosten und entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.
6.3.    Tritt der Auftraggeber zwischen dem 3. u. dem 1. Tag vor dem vorgesehenen Drehbeginn oder vergleichbaren Tätigkeiten (siehe Punkt 5.2.) zurück, so wird die kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung gestellt.

7.     Zahlungsbedingungen

Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
50% bei Auftragserteilung

30% nach Abschluss der Dreharbeiten
20% bei Abnahme
Im Falle eines Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in der Höhe der Sekundärmarktrendite plus 3% ab Fälligkeit berechnet.

8.     Urheberrecht

8.1.    Das Filmwerk wird aufgrund des vom Auftraggeber und von der Filmproduktion akzeptierten Drehbuches hergestellt. Die Filmproduktion verfügt gem. § 38/1 UrhG über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte (ausgenommen, wenn sie bei einer Verwertungsgesellschaft liegen), insbesondere die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Werkes von ihr verwaltet werden.
8.2.    Im Produktionsvertrag ist zu vereinbaren, welche Nutzungsrechte an dem fertigen Werk dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der Produktionskosten in welchem Umfang (räumlich, zeitlich) eingeräumt werden.
8.3.    Der Auftraggeber ist verpflichtet, jeden Einsatz des Filmes außerhalb der im Produktionsvertrag genannten Ländern und Zeiträumen der Filmproduktion unverzüglich zu melden.
8.4.    Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das Ausgangsmaterial (Bild und Ton), insbesondere Negative, Masterbänder und ebenso das Restmaterial bei der Filmproduktion.
8.5.    Die Filmproduktion verpflichtet sich das Original-, Bild- und Tonmaterial des gelieferten Werkes 1 Jahr, bei fertigen Spots oder sonstigen Produktionen (Auftragsproduktion) 2 Jahre zu lagern. Vor Ablauf der jeweiligen Frist kann der Auftraggeber schriftlich die Dauer einer weiteren, diesfalls kostenpflichtigen Aufbewahrung vereinbaren. Bei der Kalkulation der Kostenabgeltung ist der tatsächliche Aufwand sachgerechter Lagerung (z.B. bei digitalen Formaten regelmäßiges Umkopieren) zu berücksichtigen.
8.6.    Mit der Ablieferung der sendefähigen Kopie geht das Risiko für die Kopierunterlagen an den Auftraggeber über, auch wenn der Film bei der Filmproduktion, bei einer von ihr beauftragten Kopieranstalt oder von ihm beauftragten Archiv gelagert wird. 

9.     Sonstige Bestimmungen

9.1.    Die Filmproduktion ist berechtigt, ihren Firmennamen und ihr Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Sie hat weiters das Recht das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist die Filmproduktion berechtigt, das Filmwerk zum Zweck der Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen; dies gilt auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite der Filmproduktion oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (zum Beispiel Social Media Plattformen).
9.2.    Die Filmproduktion ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
9.3.    Falls mehrere Auftraggeber der Filmproduktion den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber der Filmproduktion Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme der endgültigen Fassung des Filmwerkes verantwortlich zeichnet.
9.4.    Sofern mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung des Punktes 9.3. sinngemäß.
9.5.    Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
9.6.    Erfüllungsort ist der Hauptsitz der Filmproduktion.
9.7.    Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz der Filmproduktion zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen. 

Gerichtsstand ist das Handelsgericht Wien